OVG Sachsen - Beschluss vom 08.02.2005
3 BS 426/04
Normen:
GG Art. 6 Abs 1 ; AufenthG § 60a Abs 2 ; BGB § 1309 Abs 2 ; BGB § 1310 Abs 1 ; PStG § 5 Abs 4 ; PStG § 5a ;
Fundstellen:
ZAR 2005, 208
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1842/04

Ausländerrecht: Abschiebung, Antrag nach § 123 VwGO, hier Beschwerde - Unterlassung der Abschiebung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung, Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 3 BS 426/04

DRsp Nr. 2008/2811

Ausländerrecht: Abschiebung, Antrag nach § 123 VwGO, hier Beschwerde - Unterlassung der Abschiebung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung, Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis

»1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat.