VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.08.2005
13 S 951/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; LVwVfG § 48 ; AuslG 1965 § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4107/03

Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis: Doppelehe; Mehrehe; bigamische Ehe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 13 S 951/04

DRsp Nr. 2008/8419

Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis: Doppelehe; Mehrehe; bigamische Ehe

»Eine auch nach ausländischem Recht unzulässige Doppelehe (hier: Ehe eines in Polen bereits verheirateten Ausländers mit einer Deutschen) entfaltet zugunsten des Ausländers keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; LVwVfG § 48 ; AuslG 1965 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und begründet worden (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).