VGH Hessen - Beschluss vom 23.10.2006
7 TG 2317/06
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RL 2003/86 EG Art. 3 ; RL 2003/86 EG Art. 4 Abs. 1 ; RL 2004/38 EG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1553
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 13 G 3180/06 (V) - 11.09.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis, Ehegatte, Gleichbehandlung, Inländerdiskriminierung

VGH Hessen, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 7 TG 2317/06

DRsp Nr. 2008/6781

Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis, Ehegatte, Gleichbehandlung, Inländerdiskriminierung

»Es stellt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus verfolgen müssen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllen, während für die Ehegatten von Unionsbürgern, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten, und für Ehegatten von Drittstaatsangehörigen nach den Richtlinien 2003/86 EG und 2004/38 EG entsprechende einschränkende Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig sind.«

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RL 2003/86 EG Art. 3 ; RL 2003/86 EG Art. 4 Abs. 1 ; RL 2004/38 EG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn bei summarischer Prüfung der von dem Antragsteller dargelegten Gründe kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerhaft entschieden hat.