OVG Sachsen - Beschluss vom 25.01.2006
3 BS 274/05
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; AufenthG § 60 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 441
FamRZ 2006, 790
NJ 2006, 429
NJW 2006, 1756
NVwZ 2006, 613
Vorinstanzen:
VG Chemnitz - 4 K 1200/05 - 12.09.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausländerrecht (ohne Verteilung): Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft, nichteheliche Vaterschaft

OVG Sachsen, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 3 BS 274/05

DRsp Nr. 2008/7243

Ausländerrecht (ohne Verteilung): Abschiebung, rechtliches Abschiebungshindernis, Risikoschwangerschaft, nichteheliche Vaterschaft

»1. Die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen kann einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. 2. Regelmäßige Voraussetzung der Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG ist, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt.