OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2002
4 WF 86/02
Normen:
FamRÄndg § 7 ; EGBGB § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 6253/02

Ausländische Ehescheidung, Anerkennung; PKH, Anerkennung, ausländische Ehescheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 4 WF 86/02

DRsp Nr. 2003/2827

Ausländische Ehescheidung, Anerkennung; PKH, Anerkennung, ausländische Ehescheidung

»Auf ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG kann nicht verwiesen werden, wenn die "Scheidung" ersichtlich nicht anerkennungsfähig ist (hier: Privatscheidung vor einem ausländischen Konsulat im Inland).«

Normenkette:

FamRÄndg § 7 ; EGBGB § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 22.08.1981 die Ehe geschlossen. Laut einer Bescheinigung des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in Frankfurt am Main vom 5.01.1996 hat "sich" dort am 10.04.1989 der Antragsgegner von der Antragstellerin "geschieden".

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Scheidungsverfahren abgelehnt und sie auf ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG verwiesen.

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige form- und fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Antragstellerin wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit von einem von ihr beabsichtigten Anerkennungsverfahren abgeraten, da die Privatscheidung im Generalkonsulat im Inland erfolgt sei und deshalb nach Art. 17 EGBGB nicht anerkennungsfähig sei. Dies hat sie nun schriftlich bestätigt.