OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.02.2003
3 W 144/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1126
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 162/02
2 T 314/02,
2 T 397/02,
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 199/01

Auslagen des Betreuers bei ungerechtfertigter Aufhebung der Betreuung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 3 W 144/02

DRsp Nr. 2004/3953

Auslagen des Betreuers bei ungerechtfertigter Aufhebung der Betreuung

1. Eine auch nur vorläufige Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Betreuungsbedürftigkeit hindeuten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn bei der Entscheidung beigezogene ärztliche Zeugnisse nicht hinreichend aussagekräftig sind.2. In einem solchen Fall können gem. § 13a Abs. 2 S. 1 FGG die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 13 a Abs. 2 FGG statthaft. Nach diesen Vorschriften ist eine Entscheidung auch anfechtbar, wenn - wie hier - eine Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 2 FGG abgelehnt wird (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG 14. Aufl. § 20 a Rdnr. 7 a). Das Rechtsmittel ist auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 FGG).

2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht im Umfang seiner Anfechtung auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).