OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.06.2013
10 WF 349/13
Normen:
FamFG § 81;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 188
FamRZ 2013, 2006
FuR 2014, 310
MDR 2013, 854
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1781/12

Auslagenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 10 WF 349/13

DRsp Nr. 2013/15967

Auslagenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

Außergerichtliche Auslagen von Beteiligten eines Verfahrens über die elterliche Sorge können nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 10.12.2012 aufgehoben, soweit die außergerichtlichen Auslagen der Eltern der Staatskasse auferlegt wurden.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die den Eltern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg zurückverwiesen.

3.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

4.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 448,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 20.09.2012 hat sich das Stadtjugendamt R... wegen der Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB für den am ... 1998 geborenen M., insbesondere von Geboten nach § 1666 Abs. 3 Satz 1 BGB, an das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg gewandt und "empfohlen", eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen "Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Recht auf Antragstellung von Sozialleistungen" anzuordnen.

Die anwaltlich vertretenen Eltern des Jungen sind dem entgegengetreten.