BAG - Urteil vom 13.02.2003
6 AZR 411/01
Normen:
BGB §§ 1601 1610 Abs. 2 ; Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990, BGBl. I S 2682) §§ 3 4 6 Abs. 3 S. 2 3 § 12 Abs. 3 Unterabs.1 Nr. 3 S. 1, Nr. 6 ; BUKG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973, BGBl. I S 1628) § 15 Abs. 1 S. 4 ; Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordung - ATGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998, BGBl. I S 189, mit Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15. März 2000, BGBl. I S 254) § 1 Abs. 1 §5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 § 6 Abs. 1 Hs. 1 ; BAT § 44 Abs. 1 ; Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlaßter doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER, vom 15. Dezember1997, GMBl. 1998 S 27, geändert am 29. März 2000, GMBl. S 355) Nr. IV Abs. 1, 2, Nr. V Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BAGE 104, 342
BB 2003, 2408
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1511/00
ArbG Bonn, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1562/00

Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung; Schulbesuch eines volljährigen Kindes als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund nach Zusage der Umzugskostenvergütung

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 411/01

DRsp Nr. 2003/8436

Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung; Schulbesuch eines volljährigen Kindes als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund nach Zusage der Umzugskostenvergütung

»Der Besuch einer Fachoberschule eines volljährigen ledigen Kindes, das mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann ein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG sein.«

Orientierungssätze: 1. Das Alter eines ledigen, mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Kindes ist für das Vorliegen des zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG "Schulausbildung eines Kindes" unmaßgeblich. 2. Die Schulausbildung iSd. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG betrifft nicht nur den Besuch allgemeinbildender Schulen. Auch der Besuch einer berufsbildenden Schule kann ein Umzugshinderungsgrund iSd. Vorschrift sein. 3. Die Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund setzt nicht voraus, daß der Berechtigte verpflichtet ist, dem Kind den gesetzlichen Aus- oder Weiterbildungsunterhalt zu gewähren.

Normenkette:

BGB §§ 1601 1610 Abs. 2 ;