BGH - Urteil vom 05.07.2005
X ZR 60/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 309 Nr. 12 lit. a § 315 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 546 ; KrW-/AbfG Bln § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1818
BGHReport 2005, 1339
BGHZ 163, 321
DB 2005, 2353
MDR 2006, 14
NJ 2006, 31
NJW 2005, 2919
NVwZ-RR 2006, 608
NZBau 2005, 578
NZM 2005, 831
WM 2005, 1768
WuM 2005, 589
ZGS 2005, 405
ZfIR 2005, 742
wrp 2005, 1253
Vorinstanzen:
KG, vom 24.03.2004
LG Berlin,

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen X ZR 60/04

DRsp Nr. 2005/11694

Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

»a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: "Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 309 Nr. 12 lit. a § 315 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 546 ; KrW-/AbfG Bln § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: