Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 13 HkiEntÜ - Ablehnung der Rückführung aus Gründen des Kindeswohls
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 3 UF 239/95
DRsp Nr. 1996/22935
Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 13 HkiEntÜ - Ablehnung der Rückführung aus Gründen des Kindeswohls
1. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 HKiEntÜ ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben.2. Zu den Umständen, unter denen eine Rückführung von Kindern nicht in Frage kommt.