OLG Köln - Urteil vom 27.06.1997
4 UF 244/96
Normen:
BGB §§ 133, 157, 364, 1570, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1236

Auslegung der in einer Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtung aus einem Bausparvertrag als Erfüllung Statt für geschuldeten Unterhalt; Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB

OLG Köln, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen 4 UF 244/96

DRsp Nr. 1998/15926

Auslegung der in einer Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltenen Übernahme der Zins- und Tilgungsverpflichtung aus einem Bausparvertrag als Erfüllung Statt für geschuldeten Unterhalt; Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB

»1. Stellt sich die vom Unterhaltspflichtigen in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung übernomme Zins- und Tilgungsverpflichtung aus einem Bausparvertrag als eine Zahlung dar, die anstelle des von ihm geschuldete Ehegattenunterhalts im Sinne des § 364 BGB vereinbart wurde, so unterliegt sie auch den Vorschriften über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, aus denen sich die Voraussetzungen für den Fortbestand der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen ergeben.2. Haben sich die Beziehungen der Unterhaltsberechtigten zu ihrem neuen Lebenspartner seit nunmehr über zweieinhalb Jahren verfestigt und dauern solange, daß sie nunmehr wie eine eheliche Lebensgemeinschaft erscheinen, rechtfertigt dies die Annahme der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB, wobei zur Wahrung der Belange von zu betreuenden minderjährigen Kindern kein Unterhaltsausschluß, sondern nur eine Herabsetzung auf den notwendigen Bedarf in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 364, 1570, § 1579 Nr. 7 ;

Gründe: