Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 283,93 € zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Ausgleich der Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 106 ZPO weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger den Kostenausgleich abgelehnt, weil die Beteiligten in dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 29.06.2010 im Beschwerderechtszug geschlossenen Vergleich die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.
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