SchlHOLG - Beschluss vom 25.04.2012
15 WF 30/12
Normen:
ZPO § 98; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 106;
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 353/09

Auslegung der Kostenregelung eines zweitinstanzlich geschlossenen Vergleichs Vergleich

SchlHOLG, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 15 WF 30/12

DRsp Nr. 2012/12230

Auslegung der Kostenregelung eines zweitinstanzlich geschlossenen Vergleichs Vergleich

Zur Auslegung der Formulierung "Kosten des Vergleichs" in einem im zweiten Rechtszug geschlossenen Vergleich, wenn der im ersten Rechtszug ergangene Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss nur teilweise angefochten worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 283,93 € zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 98; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 106;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Ausgleich der Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 106 ZPO weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger den Kostenausgleich abgelehnt, weil die Beteiligten in dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 29.06.2010 im Beschwerderechtszug geschlossenen Vergleich die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.