Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.742,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger dringen mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch.
Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beide Kläger gem. § 2 Abs. 1 der maßgeblichen Elternbeitragssatzung beitragspflichtig sind, so dass sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gesamtschuldnerisch haften und sich die Beitragshöhe gem. § 1 Abs. 2 der Satzung nach der Summe ihrer Jahreseinkommen richtet, nicht in Frage zu stellen.
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