ArbG Mainz, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1891/13
Auslegung der schriftlichen Erklärung einer Altenpflegerin zum Verzicht auf eine bestimmte Stelle; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 572/13
DRsp Nr. 2014/9840
Auslegung der schriftlichen Erklärung einer Altenpflegerin zum Verzicht auf eine bestimmte Stelle; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin
1. Eine Willenserklärung kann nur dann als Kündigung bewertet werden, wenn sich aus ihr der Wille ergibt, das Arbeitsverhältnis für die Zukunft zu beenden.2. Gemäß § 133BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie die Arbeitgeberin als Erklärungsempfängerin unter Würdigung der ihr bekannten Umstände nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte; dabei kommt es darauf an, wie eine objektiv urteilende Erklärungsempfängerin die Erklärung verstehen durfte, insbesondere dann, wenn die Willenserklärung mehrdeutig ist.3. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zu Recht verstandenen Interessenlage entspricht.
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