OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2019
9 UF 104/19
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 16.01.2019

Auslegung der Vereinbarung über den Unterhalt und deren spätere Abänderung in einem Ehevertrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 9 UF 104/19

DRsp Nr. 2022/8393

Auslegung der Vereinbarung über den Unterhalt und deren spätere Abänderung in einem Ehevertrag

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. Januar 2019 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren vormals Eheleute. Ihre am 5. September 1992 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Dezember 2015 geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig.

1. 2. 3.