BVerfG - Beschluß vom 17.06.1997
1 BvL 23/95
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 196
NJWE-FER 1998, 33
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 02.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 306 XVII B 2221

Auslegung der Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

BVerfG, Beschluß vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 1 BvL 23/95

DRsp Nr. 1999/1134

Auslegung der Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Es ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Genehmigung zur Unterbringung verwehrt sein sollte, die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, der Betreute werde sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

1. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.