BSG - Urteil vom 14.05.1981
4 RJ 105/78
Normen:
EGBGB Art. 13 ; EheG § 11 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1264 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 767
IPRax 1983, 126
JZ 1981, 668
NJW 1981, 2655
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 13 J 201/75

Auslegung des § 1264 RVO bei Ansprüchen aus Witwenrente - hinkende Ehe

BSG, Urteil vom 14.05.1981 - Aktenzeichen 4 RJ 105/78

DRsp Nr. 2005/16891

Auslegung des § 1264 RVO bei Ansprüchen aus Witwenrente - "hinkende Ehe"

»Ist nach deutschem Recht keine gültige Ehe (Nichtehe) zustandegekommen, so besteht auch dann kein Anspruch auf Witwenrente, wenn es sich nach ausländischem Recht um eine gültige Ehe mit daraus resultierenden Unterhaltsansprüchen gehandelt hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ; EheG § 11 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1264 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente nach § 1264 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die Klägerin schloß mit dem Versicherten J W - britischer Staatsangehöriger - im November 1947 in der britischen Militärkaserne in H eine nach englischem Recht gültige Ehe und erwarb die britische Staatsangehörigkeit. Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten erfolgte nicht. Die Ehe wurde auch nicht in ein deutsches Familienbuch eingetragen. Im Anschluß an die Eheschließung zog die Klägerin mit dem Versicherten nach Großbritannien. Später verlegten beide ihren Wohnsitz wieder in die Bundesrepublik. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Geburt wurde vom zuständigen deutschen Standesamt registriert. In der Geburtsurkunde wurde der Versicherte als Ehemann der Klägerin bezeichnet. Der Versicherte verstarb im September 1975; im Sterbebuch wurde der Familienstand der Versicherten als "unbekannt" angegeben.