Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente nach §
Die Klägerin schloß mit dem Versicherten J W - britischer Staatsangehöriger - im November 1947 in der britischen Militärkaserne in H eine nach englischem Recht gültige Ehe und erwarb die britische Staatsangehörigkeit. Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten erfolgte nicht. Die Ehe wurde auch nicht in ein deutsches Familienbuch eingetragen. Im Anschluß an die Eheschließung zog die Klägerin mit dem Versicherten nach Großbritannien. Später verlegten beide ihren Wohnsitz wieder in die Bundesrepublik. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Die Geburt wurde vom zuständigen deutschen Standesamt registriert. In der Geburtsurkunde wurde der Versicherte als Ehemann der Klägerin bezeichnet. Der Versicherte verstarb im September 1975; im Sterbebuch wurde der Familienstand der Versicherten als "unbekannt" angegeben.
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