BGH - Beschluss vom 17.09.2014
XII ZB 220/14
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 16 Abs. 2; FamFG § 63; ZPO § 222 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 257
FamRZ 2014, 1998
FuR 2015, 50
MDR 2015, 99
NJW 2014, 3730
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII 452/13
LG Regensburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 61/14

Auslegung des Antrags eines Betroffenen nach der Anordnung der Betreuung innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Betreuerauswahl als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen XII ZB 220/14

DRsp Nr. 2014/16252

Auslegung des Antrags eines Betroffenen nach der Anordnung der Betreuung innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Betreuerauswahl als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss

Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 18. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 16 Abs. 2; FamFG § 63; ZPO § 222 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung ihrer Betreuung und gegen die Auswahl des Betreuers.