OLG Bremen - Beschluss vom 28.03.2019
4 UF 138/18
Normen:
BGB § 133; FamFG § 42; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 146/17

Auslegung des Antrags eines Versorgungsträgers auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 4 UF 138/18

DRsp Nr. 2019/5611

Auslegung des Antrags eines Versorgungsträgers auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Prozess- und Verfahrenshandlungen sind in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) auslegungsfähig und -bedürftig 2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht. 3. Es kann daher geboten sein, einen nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingegangenen Schriftsatz eines Versorgungsträgers, welcher mit der Formulierung eingeleitet wird, dass die "Berichtigung" einer vom erstinstanzlichen Gericht gemäß § 38 FamFG erlassenen Endentscheidung "gemäß § 42 FamFG " beantragt werde, als Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG auszulegen, wenn dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes zu entnehmen ist, dass nicht Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschloss korrigiert werden sollen, sondern geltend gemacht wird, dass die erstinstanzlich erteilte Auskunft des Versorgungsträgers unrichtig sei und dass deswegen eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung beantragt wird (Abgrenzung zu OLG Hamm, NZFam, 2015, 772).