AG Bremen-Blumenthal, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 146/17
Auslegung des Antrags eines Versorgungsträgers auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 4 UF 138/18
DRsp Nr. 2019/5611
Auslegung des Antrags eines Versorgungsträgers auf Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
1. Prozess- und Verfahrenshandlungen sind in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133BGB) auslegungsfähig und -bedürftig2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht.3. Es kann daher geboten sein, einen nach §§ 63, 64FamFG form- und fristgerecht eingegangenen Schriftsatz eines Versorgungsträgers, welcher mit der Formulierung eingeleitet wird, dass die "Berichtigung" einer vom erstinstanzlichen Gericht gemäß § 38FamFG erlassenen Endentscheidung "gemäß § 42FamFG " beantragt werde, als Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG auszulegen, wenn dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes zu entnehmen ist, dass nicht Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschloss korrigiert werden sollen, sondern geltend gemacht wird, dass die erstinstanzlich erteilte Auskunft des Versorgungsträgers unrichtig sei und dass deswegen eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung beantragt wird (Abgrenzung zu OLG Hamm, NZFam, 2015, 772).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.