BVerfG - Kammerbeschluss vom 28.05.2019
1 BvR 2006/16
Normen:
VBVG § 5 Abs. 3; HeimG § 1 Abs. 2; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1643
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 532 XVII 547/14
AG Leipzig, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 532 XVII 547/14
AG Leipzig, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 536 XVII 1465/05
LG Leipzig, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 01 T 54/16
LG Leipzig, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 02 T 602/16

Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung eines Betreuten im Falle von Betreutem Wohnen hinsichtlich Betreuervergütung; Zulassung der Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2006/16

DRsp Nr. 2019/9535

Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung eines Betreuten im Falle von "Betreutem Wohnen" hinsichtlich Betreuervergütung; Zulassung der Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 20. Juli 2016 - 01 T 54/16 - und vom 22. Juli 2016 - 02 T 602/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 3; HeimG § 1 Abs. 2; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Betreuervergütung, wenn der Betreute in einer Form des "Betreuten Wohnens" lebt. Gerügt ist jeweils die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht.

I.

Der Beschwerdeführer ist ein Betreuungsverein. Von seinen Vereinsbetreuern werden unter anderem auch zwei Personen betreut, die im sogenannten "Betreuten Wohnen" leben. Dabei waren einerseits Mietverträge mit Privatpersonen, andererseits hiervon unabhängige Verträge mit Pflegediensten abgeschlossen.