Die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 20. Juli 2016 -
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Betreuervergütung, wenn der Betreute in einer Form des "Betreuten Wohnens" lebt. Gerügt ist jeweils die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht.
I.
Der Beschwerdeführer ist ein Betreuungsverein. Von seinen Vereinsbetreuern werden unter anderem auch zwei Personen betreut, die im sogenannten "Betreuten Wohnen" leben. Dabei waren einerseits Mietverträge mit Privatpersonen, andererseits hiervon unabhängige Verträge mit Pflegediensten abgeschlossen.
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