BGH - Urteil vom 24.11.1999
XII ZR 94/98
Normen:
ZPO § 518 Abs. 1, § 78 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1446
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 94/98

DRsp Nr. 2000/150

Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts

Prozeßhandlungen sind so auszulegen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Bleibt unklar, ob ein Rechtsanwalt als Vertreter eines nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt oder als Vertreter des Vertreters eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts handeln wollte, so ist diejenige Auslegung zu wählen, bei der das Rechtsmittel zulässig, also dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zuzurechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 1, § 78 ;

Tatbestand: