Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 94/98
DRsp Nr. 2000/150
Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts
Prozeßhandlungen sind so auszulegen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht.Bleibt unklar, ob ein Rechtsanwalt als Vertreter eines nicht bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt oder als Vertreter des Vertreters eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts handeln wollte, so ist diejenige Auslegung zu wählen, bei der das Rechtsmittel zulässig, also dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zuzurechnen ist.