BGH - Beschluß vom 19.11.1997
XII ZB 157/97
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 Anfechtungserklärung 1
NJW-RR 1998, 507

Auslegung einer Erklärung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Berufung

BGH, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen XII ZB 157/97

DRsp Nr. 1998/1702

Auslegung einer Erklärung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Berufung

1. Als Berufung ist jede Erklärung auszulegen, der die Absicht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich zu entnehmen ist. Der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist nicht wesentlich.2. Von der Einlegung einer Berufung kann somit ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist darum bittet, dem Verfahren Fortgang zugeben.

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - gab der auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt gerichteten Klage nur teilweise statt. Innerhalb der Berufungsfrist ging beim Oberlandesgericht ein mit "Prozeßkostenhilfeantrag zur Berufung" überschriebener Schriftsatz ein, mit dem die Kläger u.a. "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" Anträge ankündigten, die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalt hinausgingen. Der Schriftsatz enthielt neben Ausführungen zur Begründung der Anträge den Hinweis, daß beabsichtigt sei, "nach erfolgter Prozeßkostenhilfebewilligung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.