BGH - Urteil vom 15.11.2001
I ZR 284/99
Normen:
AGBG § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1078
MDR 2002, 1078
NJW-RR 2002, 1257
VRS 103, 189
VersR 2003, 1012
WM 2002, 2078
WM 2002, 2078
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die Dokumentation des Transportweges

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen I ZR 284/99

DRsp Nr. 2002/7191

Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die Dokumentation des Transportweges

»Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel "Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird." nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.«

Normenkette:

AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht der E. GmbH in Nordhorn (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin ist Großkunde der Beklagten. Sie beauftragte die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1996 bis März 1998 zu festen Kosten mit dem Transport von Paketsendungen zu Empfängern in Deutschland. Auf der Fernverkehrsstrecke setzte die Beklagte jeweils Fremdunternehmer ein. Den einzelnen Beförderungsverträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen enthielten:

1. Allgemeines

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