OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2014
11 WF 1152/14
Normen:
FamFG § 150 Abs. 4; Satz § 113 Abs. 1; ZPO § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 524
MDR 2014, 1323
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 527/12

Auslegung einer Kostenentscheidung im ScheidungsverbundBerechnung der Mehrkosten bei Auferlegung der Kosten einer Folgesache und Kostenaufhebung im Übrigen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 11 WF 1152/14

DRsp Nr. 2014/15472

Auslegung einer Kostenentscheidung im Scheidungsverbund Berechnung der Mehrkosten bei Auferlegung der Kosten einer Folgesache und Kostenaufhebung im Übrigen

1. Wenn in einer Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, so sind darunter die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen.2. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese Mehrkosten nach der so genannten Differenzmethode und nicht nach Quoten zu berechnen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 07.08.2014 abgeändert.

Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endbeschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 14.05.2014 zu erstattenden Kosten werden auf 1.787,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 20.05.2014 festgesetzt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 150 Abs. 4; Satz § 113 Abs. 1; ZPO § 104;

Gründe

I.