Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 07.08.2014 abgeändert.
Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endbeschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 14.05.2014 zu erstattenden Kosten werden auf 1.787,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 20.05.2014 festgesetzt.
II.Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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