OLG Koblenz - Urteil vom 11.02.2000
8 U 576/99
Normen:
BGB § 1922 § 1937 § 1942 § 2265 § 2267 § 2269 § 2271 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 363
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 102/98

Auslegung einer Pflegeklausel in einem Testament

OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 8 U 576/99

DRsp Nr. 2000/8926

Auslegung einer Pflegeklausel in einem Testament

»Enthält ein Testament Ausnahmen von den getroffenen Bestimmungen für den Fall der Pflege des Erblassers so fällt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nach dem Betreuungsgesetz nicht darunter, weil regelmäßig die persönliche Pflege und Versorgung gemeint ist.«

Normenkette:

BGB § 1922 § 1937 § 1942 § 2265 § 2267 § 2269 § 2271 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachkommen der am 5. April 1997 in W.... verstorbenen Erblasserin E...................... Die Erblasserin war in zweiter Ehe verheiratet mit dem am 2. Februar 1979 vorverstorbenen H.................. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin aus dieser zweiten Ehe, die Klägerinnen sind ihre Töchter aus ihrer ersten Ehe.

Am 12. März 1977 hatte die Erblasserin mit ihrem zweiten Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet.

Das Testament wurde am 16. Februar 1979 nach dem Tode des H................. sowie nochmals am 6. Mai 1997 eröffnet.

Die Erblasserin befand sich krankheitsbedingt seit dem 15. Oktober 1993 in einem Pflegeheim. Durch Beschluss vom 16. März 1994 hatte das Amtsgericht W.... für die Erblasserin die Betreuung angeordnet und den Beklagten als Betreuer bestellt. Der Beklagte hat die Betreuung bis zum Tode der Erblasserin geführt.