BGH - Beschluß vom 10.11.2005
IX ZR 186/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 630 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 201
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 156/02
LG Fulda, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 500/00

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 186/03

DRsp Nr. 2005/20830

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Es ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall, ob eine Vereinbarung nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur als eine für den Fall der einverständlichen Entscheidung geschlossene anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 630 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).