OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2018
2 UF 183/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FamRB 2018, 383
FamRZ 2018, 1231

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dienende Rentenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 UF 183/17

DRsp Nr. 2018/5347

Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich der Beiträge für eine der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten dienende Rentenversicherung

Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer durch den Abschluss einer Rentenversicherung gesicherten Darlehensverbindlichkeit.

Haben die Parteien in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass die Ehefrau Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung von Grundstücken unter Herbeiführung einer Freistellung des Ehemanns von der Mithaftung spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zinsbindung .... zu tragen haben, ohne eine Vereinbarung darüber zu treffen, wer die Beiträge für eine zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten dienenden, von dem Ehemann als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Rentenversicherung, zu tragen hat, so ist der Vertrag ergänzend dahin auszulegen, dass derjenige Ehegatte die Beiträge für die Rentenversicherung zu tragen hat, dem deren Wert zugute kommt, wenn sie nicht für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

2. 3. 4.