OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.03.2005
9 UF 33/04
Normen:
BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 247 ; BGB § 518 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 780 ; BGB § 1380 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel - 16 F 512/02 GÜ - 28.01.2004,

Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Fall der Trennung der Eheleute

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 9 UF 33/04

DRsp Nr. 2005/9220

Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Fall der Trennung der Eheleute

»Zur Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung auf Zahlung von Brautgeld für den Fall der Trennung der Eheleute.«

Normenkette:

BGB § 117 Abs. 1 ; BGB § 247 ; BGB § 518 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 780 ; BGB § 1380 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, sind seit 14. Juni 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Sie hatten am 23. November 1990 vor dem Standesbeamten in St. Wendel die Ehe geschlossen. Der standesamtlichen Trauung war - die Klägerin gehört dem islamischen Glauben an - eine Eheschließungszeremonie nach islamischem Ritus im August 1990 vorausgegangen. Im Zusammenhang hiermit hatten beide Parteien folgende, vom islamischen Imam in arabischer Sprache aufgesetzte und von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzte Schriftstücke unterschrieben, wobei die deutsche Übersetzung vom 25. August 1990 wie folgt lautet:

"Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen

Durch Anordnung des erhabenen Gottes, nach der Sunna (islamisches Gesetz) seines Propheten Mohammed (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) und unter Berufung auf unser Glaubensbekenntnis sowie auf das später fällig werdende (im Falle der Trennung) Brautgeld in Höhe von 50.000 DM (fünfzigtausend), habe ich den Ehevertrag zwischen M. R. und F. C. zum Abschluß gebracht.