BGH - Urteil vom 06.12.1989
IVa ZR 59/88
Normen:
BGB § 2048, § 2306, § 2305 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2048 Satz 1 Teilungsanordnung 1
BGHR BGB § 2066 Satz 1 Namentliche Vermögensgruppen 1
BGHR BGB § 2084 Vermögensgruppen 1
BGHR BGB § 2091 Auslegungsvorrang 1
BGHR BGB § 2150 Teilungsanordnung 2
BGHR BGB § 2305 Absicherung 1
BGHR BGB § 2306 Abs. 1 Satz 1 Erbeinsetzung 1
MDR 1990, 605
WM 1990, 854
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

BGH, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 59/88

DRsp Nr. 1997/3144

Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

»a) In der sogenannten "wertverschiebenden" Teilungsanordnung kann in Wirklichkeit ein Vorausvermächtnis liegen. b) Enthält die gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht angeordnet geltende Teilungsanordnung zugleich die Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, dann bleibt sie als solche Erbeinsetzung bestehen.«

Normenkette:

BGB § 2048, § 2306, § 2305 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 23. Juli 1980 verstorbenen Erblassers. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder der Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie sind wahrend des Rechtsstreits geboren und anstelle ihrer Mutter in den Rechtsstreit eingetreten. Diese hatte die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Damit sollte die Auslegung des notariellen Testaments des Erblassers vom 7. Dezember 1979 geklärt werden.

In diesem Testament lauten die Ziffern I. bis IV.:

"I. Zu meinen Erben setze ich ein

1) meine Ehefrau H. R..

2) meine Tochter aus erster Ehe G..

Meine Tochter G. setze ich nur zur Vorerbin ein, und zwar als nicht befreite Vorerbin.

Nacherben meiner Tochter G. sollen sein ihre leiblichen Nachkommen. Der Nacherbfall soll eintreten mit der Geburt der Nachkommen.

II. Hinsichtlich meines Vermögens treffe ich folgende Teilungsanordnung:

1. Meine Tochter G. erhält die bebauten Grundstücke in K., St. 5, und K., Kn. 177,