OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1997
3 Wx 386/97
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2113 § 2136 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)317c
FamRZ 1998, 389
FamRZ 1998, 389 - NJWE-FER 1998, 12
JurBüro 1998, 499
NJWE-FER 1998, 12
OLGReport-Düsseldorf 1998, 79
ZEV 1998, 229
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Remscheid,

Auslegung einer testamentarischen Anordnung hinsichtlich Vor- und Nacherbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 386/97

DRsp Nr. 1998/2261

Auslegung einer testamentarischen Anordnung hinsichtlich Vor- und Nacherbschaft

»Bei der testamentarischen Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann in der Bezeichnung des Vorerben als "Alleinerben" die Andeutung eines Willens gesehen werden, den Vorerben von den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff BGB zu befreien.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2113 § 2136 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin hinterließ ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Remscheid d. 19.9.92

Mein letzter Wille

Ich verfüge über daß bei meinem Tod vorhandene Bar und Sachvermögen wie folgt:

Mein Ehemann J. F. setze ich als Alleinerben ein. Nach dessen Tod erben meine Enkel D. und M. zu gleichen Teilen.

K. F.

..., d. 19.9.1992"

Der Antragsteller, Ehemann der Erblasserin, hat beantragt,

ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben seiner Ehefrau ausweist,

hilfsweise,

einen Erbschein zu erteilen, der

a. ihn als befreiten Vorerben seiner Ehefrau ausweist,

b. als Nacherben ausweist die Enkel D. F. geboren am 12. August 1980, und M. F., geboren am 7. September 1982,

c. darauf hinweist, daß die Nacherbfolge mit dem Ableben des Vorerben eintritt.