OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2015
10 WF 54/15
Normen:
FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 234/11

Auslegung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 10 WF 54/15

DRsp Nr. 2016/8518

Auslegung einer Umgangsregelung

Ist dem umgangsberechtigten Elternteil Umgang mit seinem Kind an jedem zweiten Wochenende sowie an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten eingeräumt worden und heißt es in der Umgangsregelung weiter, dass die Feiertagsregelung den regelmäßigen Umgangswochenenden vorgehe, wobei der Turnus des Wochenendumgangs in jedem Fall unverändert bleibe, wird damit allein der Zweck verfolgt, dem Obhutselternteil die Erstfeiertage und den Heiligabend als Tage uneingeschränkten Kontakts mit dem Kind zu erhalten. Ein regelmäßiger Wochenendumgang des umgangsberechtigten Elternteils, der sich unmittelbar an einen Feiertag anschließt, ist danach möglich.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Vater wird ein Ordnungsgeld von 500 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden dem Vater zu 5/6 und der Mutter zu 1/6 auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe: