OLG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2017
2 UF 96/16
Normen:
BGB § 1579; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1130
FuR 2018, 153
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 886 F 376/15

Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 2 UF 96/16

DRsp Nr. 2017/4206

Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung

Haben Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, die auch Regelungen darüber enthält, in welchen Fällen der Unterhaltsanspruch zu reduzieren ist oder gar entfällt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem anderen Partner zusammen lebt, so haben die Regelungen dieser Unterhaltsvereinbarungen ausgelegt entsprechend dem Wortlaut und auch der Entstehungsgeschichte im Zweifel Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und ergänzen diese nicht nur.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.886, vom 9. Juni 2016 (Az. 886 F 376/15) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der notariellen Vereinbarung vom 23.8.2010 (Notar ..) zurückgewiesen wird.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

BGB § 1579; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg.