OLG Dresden - Beschluss vom 07.04.2003
22 WF 718/02
Normen:
SGB VIII § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; SGB VIII § 60 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 313 Abs. 2 ; ZPO § 655 Abs. 3 ; ZPO § 656 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2003, 376
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 3443/01

Auslegung einer vor dem Jugendamt abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 22 WF 718/02

DRsp Nr. 2003/8022

Auslegung einer vor dem Jugendamt abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung

»1. Welche Bedeutung dem Anerkenntnis einer Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde zukommt, hängt entscheidend davon ab, wie der Gläubiger (oder dessen Vertreter) die Erklärung - auch unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände - verstehen muss. 2. Da redlicherweise kein Unterhaltsgläubiger annehmen kann, der Unterhaltsschuldner wolle die Verpflichtung eingehen, unabhängig von künftigen Änderungen der für den Unterhaltsanspruch wesentlichen Umstände und unabhängig von der Richtigkeit der wesentlichen Vorstellungen, die er bei Eingehung der Verpflichtung hatte, sind die Regelungen des § 313 Absätze 1 und 2 BGB zumindest entsprechend anwendbar. 3. Ist der Unterhaltsschuldner für den Gläubiger erkennbar der Auffassung, dass er den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit noch nachträglich erheben könne, so kann der Unterhaltsschuldner diesen Einwand noch nach der Errichtung der Jugendamtsurkunde mit der Abänderungsklage geltend machen.«

Normenkette:

SGB VIII § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; SGB VIII § 60 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 313 Abs. 2 ; ZPO § 655 Abs. 3 ; ZPO § 656 ;

Entscheidungsgründe:

I.