OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2013
20 W 258/13
Normen:
BGB § 158; BGB § 163; BGB § 1896; GBO § 18; GBO § 29;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1661
NotBZ 2015, 38
ZEV 2014, 313
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 17.07.2013

Auslegung einer Vorsorgevollmacht hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 20 W 258/13

DRsp Nr. 2014/2596

Auslegung einer "Vorsorgevollmacht" hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit

1. Weder die Bezeichnung als Vorsorgevollmacht noch die Angabe im Vollmachtstext, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene, genügt zur Auslegung als durch den Eintritt der Betreuungsvoraussetzungen bedingte Vollmacht, wenn gleichzeitig Anhaltspunkte für die sofortige unbedingte Wirksamkeit vorliegen, weil ausdrücklich das "Gültigbleiben" auch im Fall der Geschäftsunfähigkeit angeordnet wird, ein naher Verwandter bevollmächtigt wird und diesem auch unmittelbar eine Vollmachtsausfertigung erteilt werden soll. 2. Bei dieser Fallgestaltung kommt der Angabe, dass die Vollmacht der Vermeidung einer Betreuung diene und deren Anordnung vorgehe, nur die Bedeutung einer Erklärung des Zweckes der Bevollmächtigung und der Motivation des Vollmachtgebers zu.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge vom 10.07.2013 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 17.07.2013 zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 158; BGB § 163; BGB § 1896; GBO § 18; GBO § 29;

Gründe: