Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2009 - 14 O 24/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Mai 2008.
Der Beklagte ist Alleineigentümer des in der <Straße, Nr.> in <Ort> gelegenen Hausanwesens, das er seit der Trennung der Parteien allein weiter nutzt. Während des Zusammenlebens der Parteien tätigte die Klägerin mit ihr aus einem Hausverkauf und sonstigem Vermögen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zwecks Rückführung von Krediten sowie Ausbau- und Umbaumaßnahmen in das Hausanwesen des Beklagten Investitionen in Höhe von 125.000 EUR.
Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 24. April 2005 eine schriftliche Vereinbarung, die wie folgt lautet:
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