OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.07.2009
9 W 205/09
Normen:
BGB § 313b Abs. 1 S. 1; BGB § 1353; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2; BGB § 1410; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 89
NJW-RR 2010, 506
OLGReport-Saarbrücken 2009, 857
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 24/09

Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe eines Geldbetrages

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 9 W 205/09

DRsp Nr. 2009/23583

Auslegung einer zwischen Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Hingabe eines Geldbetrages

Bei der Hingabe eines größeren Geldbetrages zwischen Ehegatten handelt es sich dann nicht um eine ehebedingte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Zuwendung, sondern um einen besonderen schuldrechtlichen Darlehensvertrag, wenn der Rechtsbindungswille deutlich manifestiert ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2009 - 14 O 24/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 313b Abs. 1 S. 1; BGB § 1353; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2; BGB § 1410; ZPO § 114; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Mai 2008.

Der Beklagte ist Alleineigentümer des in der <Straße, Nr.> in <Ort> gelegenen Hausanwesens, das er seit der Trennung der Parteien allein weiter nutzt. Während des Zusammenlebens der Parteien tätigte die Klägerin mit ihr aus einem Hausverkauf und sonstigem Vermögen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zwecks Rückführung von Krediten sowie Ausbau- und Umbaumaßnahmen in das Hausanwesen des Beklagten Investitionen in Höhe von 125.000 EUR.

Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 24. April 2005 eine schriftliche Vereinbarung, die wie folgt lautet: