BayObLG - Beschluß vom 11.11.1999
1Z BR 155/98
Normen:
PStG § 15, § 47 ; FGG § 16a; BGB § 1754 ; Gesetz der Rußländischen Sowjetischen Föderativen Sozialistischen Republik zur Bestätigung des Ehe- und Familienkodex der RSFSR vom 30.7.1969, Art. 8, Art. 108 Abs. 3 und 5; Gesetzbuch der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 6.8.1969 über Ehe und Familie, Art. 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 75
BayObLGZ 1999, 352
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 245/98
AG Schweinfurt UR III 55/98 ,

Auslegung eines Adoptionsbeschlusses aus Kasachstan

BayObLG, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 155/98

DRsp Nr. 2000/1810

Auslegung eines Adoptionsbeschlusses aus Kasachstan

»Enthält bei einer in der ehemaligen UdSSR (Kasachstan) vorgenommenen Stiefkindadoption der Adoptionsbeschluß keine Feststellung darüber, daß die Rechtsbeziehungen des angenommenen Minderjährigen gegenüber einem leiblichen Elternteil bestehen bleiben, wohl aber die Feststellung, daß dieser Elternteil mit dem Annehmenden in einer Ehe zusammenlebt, so ist bei der Eintragung des Kindes in Spalte 9 des Familienbuchs davon auszugehen, daß die Rechtsbeziehungen des Kindes zu diesem leiblichen Elternteil nicht erloschen sind, sofern auch die Adoptionsurkunde ihn als Elternteil des angenommenen Kindes ausweist.«

Normenkette:

PStG § 15, § 47 ; FGG § 16a; BGB § 1754 ; Gesetz der Rußländischen Sowjetischen Föderativen Sozialistischen Republik zur Bestätigung des Ehe- und Familienkodex der RSFSR vom 30.7.1969, Art. 8, Art. 108 Abs. 3 und 5; Gesetzbuch der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 6.8.1969 über Ehe und Familie, Art. 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3;

Gründe:

I.