BayObLG - Beschluß vom 19.09.1997
1Z BR 261/96
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2269, § 2270 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)315b
FamRZ 1998, 388
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 18327/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 11268/95

Auslegung eines Berliner Testaments bei Vorversterben des Schlußereben

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 261/96

DRsp Nr. 1997/9351

Auslegung eines Berliner Testaments bei Vorversterben des Schlußereben

»Verstirbt der in einem Berliner Testament als Schlußerbe eingesetzte Sohn vor dem überlebenden Ehegatten, so kann die Auslegung ergeben, daß sich die Bindungswirkung hinsichtlich der Ersatzerbfolge nicht auf die Auswahl der an die Stelle des Sohnes tretenden Abkömmlinge erstreckt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2269, § 2270 ;

Gründe:

I. Aus der Ehe der 1995 im Alter von 87 Jahren verstorbenen Erblasserin mit ihrem im Jahr 1967 vorverstorbenen Ehemann war ein Sohn hervorgegangen. Dieser ist 1968 verstorben.

Er hinterließ drei Kinder, die 1961 ehelich geborene Beteiligte zu 1 und die 1968 bzw. 1956 nichtehelich geborenen Beteiligten zu 2 und 3.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 21.11.1962 ein von ihr handschriftlich ge- und von beiden unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:

(Unser) Mein letzter Wille!

Wir, die Eheleute... bestimmen als unseren letzten Wille:..

Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach unserem Ableben machen wir unserem einzigen Sohn zur Auflage, daß er den uns geschaffenen Besitz erhält, und nie verkauft werden darf.