BayObLG - Beschluß vom 22.07.1996
1Z BR 76/96
Normen:
BGB § 2077, § 2279, § 2358 Abs.1; FGG § 12, § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 123
NJW 1997, 597
NJW-RR 1997, 7
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2525/95
AG Altötting - Zweigstelle Burghausen - VI 77/95 ,

Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 76/96

DRsp Nr. 1996/28575

Auslegung eines Ehegattenerbvertrags nach Scheidung der Ehe

»1. Hat das Landgericht die Einziehung eines Erbscheins angeordnet und gleichzeitig die Zurückweisung des Antrags eines Beteiligten auf Erteilung eines Erbscheins mit anderem Inhalt aus materiellen Gründen bestätigt, so kann dieser Beteiligte sein Rechtsmittel auf die Zurückweisung seines Antrags beschränken. 2. Ist durch Auslegung zu klären, ob die in einem Ehegattenerbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen nach dem Willen der Vertragschließenden bei Scheidung der Ehe wirksam bleiben sollen, so hat das Nachlaßgericht in der Regel neben dem überlebenden Ehegatten auch den beurkundenden Notar jedenfalls dann zu hören, wenn aus der formalen Gestaltung der Urkunde Rückschlüsse auf den Willen der Vertragschließenden gezogen werden sollen../. 3. Zur Fortgeltung vertragsmäßiger letztwilliger Verfügungen in einem Ehegattenerbvertrag nach Scheidung der Ehe, wenn der Vertrag diese Frage nicht ausdrücklich regelt, jedoch Bestimmungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehescheidung trifft.«

Normenkette:

BGB § 2077, § 2279, § 2358 Abs.1; FGG § 12, § 27 ;

Gründe: