OLG Hamm - Urteil vom 18.08.1998
13 UF 65/98
Normen:
BGB § 157 § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 850

Auslegung eines Ehevertrages

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 13 UF 65/98

DRsp Nr. 1999/9725

Auslegung eines Ehevertrages

1. Haben die Parteien vor der Heirat (hier: im März 1990) einen Ehevertrag geschlossen, in dem der Unterhaltsverpflichtete sich zur Zahlung eines Trennungsunterhalts von 120.000 DM im Jahr verpflichtet hat, und ist dieser Anspruch an die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex gekoppelt worden, dann ist dieser Vertrag so auszulegen, dass die Anpassung erst ab einem Jahr nach der Trennung greifen soll, wenn der Verpflichtete vor der Unterzeichnung des Vertrages erklärt hat, die Anpassung solle erst ab dem Zeitpunkt der Trennung bzw. ein Jahr danach gelten und wenn der Berechtigte hierzu geschwiegen hat.2. Das Schweigen des Berechtigten kann aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht anders verstanden werden. Der Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung aufgefasst werden kann, gilt nur für die Frage, ob die Partei sich überhaupt binden will. Bei der Frage, ob eine Partei einer von der Gegenseite vorgeschlagenen einzelnen Regelungen zustimmt, ist dagegen davon auszugehen, dass sie ein fehlendes Einverständnis zum Ausdruck bringt.

Normenkette:

BGB § 157 § 1361 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.