I. Die Parteien haben am 15. Juni 1999 geheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter J..., geboren am ... August 2000 hervor, die von der Klägerin betreut und versorgt wird. Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. April 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der Beklagte macht geltend, Unterhaltsansprüche seien durch einen vom Streitverkündeten beurkundeten notariellen Ehevertrag vom 10. Juni 1999 wirksam ausgeschlossen worden. Im Übrigen sei er nicht leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. April 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe in dem Ehevertrag rechtswirksam auf Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung der Ehe verzichtet. Der Beklagte sei auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht daran gehindert, sich auf diese Verzichtsvereinbarung zu berufen.
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