OLG Hamm - Urteil vom 24.07.1997
1 UF 18/97
Normen:
BGB § 155 § 1571 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1295
NJWE-FER 1997, 265
OLGReport-Hamm 1997, 250

Auslegung eines Ehevertrags bezüglich eines dort vereinbarten Unterhaltsbetrags brutto

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 1 UF 18/97

DRsp Nr. 1998/7376

Auslegung eines Ehevertrags bezüglich eines dort vereinbarten Unterhaltsbetrags "brutto"

1. Haben die Parteien vor der Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen, der für den Fall der Scheidung einen festen Unterhaltsbetrag (hier: 3.850 DM im Monat) "brutto" vorsieht und bestand zwischen den Parteien ursprünglich Einigkeit über die Auslegung dieses Begriffs, dann kann sich nunmehr der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr auf eine eventuelle Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines versteckten Einigungsmangels berufen (§ 155 BGB), auch wenn der verwendete Begriff tatsächlich objektiv mehrdeutig ist.2. In der Regel modifiziert eine vertragliche Regelung des Ehegattenunterhalts lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht, begründet also nur unter besonderen Umständen einen vom Gesetz unabhängigen rein vertraglichen Anspruch, für den eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht gegeben wäre.

Normenkette:

BGB § 155 § 1571 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund. Sie haben am 20.02.1986, dem Tag vor der Hochzeit, einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Die Antragsgegnerin, geboren am 11.07.1936, war zu jener Zeit Bankangestellte. Sie wurde spätestens zum 23.09.1986 arbeitslos und ist jetzt Rentnerin.

Der Antragsteller, geboren am 05.06.1927, war selbständiger Zahntechniker.