OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1995
7 U 113/94
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2333 § 2336 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)284Nr. 4
FamRZ 1995, 1299
JuS 1996, 751
MittBayNot 1995, 400
NJW-RR 1996, 520
OLGR-Düsseldorf 1995, 300
OLGReport-Düsseldorf 1995, 300
ZEV 1995, 410
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 407/92

Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines Vermögensgegenstandes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 7 U 113/94

DRsp Nr. 1995/5649

Auslegung eines eigenhändigen Testaments bezüglich der Zuwendung eines Vermögensgegenstandes

»1. Zur Auslegung von Testamenten 2. Auch die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes kann als Erbeinsetzung auszulegen sein, wenn der Nachlaß dadurch erschöpft wird oder wenn sein Wert die der anderen, im Testament nicht erwähnten Gegenstände so sehr übertrifft, daß anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen. Vor allem wenn ein Grundstück seinem Wert nach einen wesentlichen Teil des Vermögens bildet, kann in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Erbe zu sehen sein.3. Die von der Erblasserin verwendete Wortwahl "Enterbung" bedeutet rechtstechnisch, daß ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Begrifflich ist grundsätzlich zwischen Enterbung und Pflichtteilsentziehung zu differenzieren.