BayObLG - Beschluss vom 13.11.2000
1Z BR 134/99
Normen:
BGB § 2077, § 2279, § 2347, § 2351 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 190
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4599/98
AG Mühldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 300/98

Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 134/99

DRsp Nr. 2001/449

Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages

»1. Auslegung eines Erbverzichtsaufhebungsvertrages, bei dessen Abschluß auch der Betreuer des - möglicherweise geschäftsunfähigen - Erblassers Erklärungen für diesen abgab.2. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung der gemeinsamen Töchter in einem zwischen Eheleuten geschlossenen Erbvertrag nach ihrem hypothetischen Willen auch für den Fall der Scheidung gelten sollte.«

Normenkette:

BGB § 2077, § 2279, § 2347, § 2351 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 48 Jahren verstorbene Erblasser stand seit 3.12.1993 unter Betreuung, nachdem er einen Schlaganfall erlitten hatte und dadurch ein hirnorganisches Psychosyndrom entstanden war. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus seiner ersten 1990 geschiedenen Ehe. Die Beteiligte zu 1 ist seine zweite Ehefrau, die er am 21.5.1993 geheiratet hatte.