BayObLG - Beschluß vom 14.11.1994
1Z BR 160/93
Normen:
BGB §§ 133, 2087, 2269, 2302 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 214
ZEV 1995, 71
Vorinstanzen:
LG Regensburg,
AG Regensburg,

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 14.11.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 160/93

DRsp Nr. 1995/1199

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und der überlebende Ehegatte die "Verpflichtung übernommen hat, das einzige gemeinsame Kind oder deren Nachkommen als "Erben" für zwei Grundstücke einzusetzen.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 2087, 2269, 2302 ;

Gründe:

I. Der am 27.10.1990 im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Er hinterläßt eine Tochter (Beteiligte zu 1). Mit der Beteiligten zu 2 hatte er seit 1974 in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Zum Nachlaß gehören zwei Eigentumswohnungen sowie Bankguthaben und Wertpapiere im Gesamtwert von rund 360.000 DM.

In einem am 16./23.12.1972 vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterzeichneten, von seiner vorverstorbenen Ehefrau mitunterzeichneten gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten folgendes bestimmt:

1.) Wir Eheleute: ... bekunden nachstehend unsere letztwillige Verfügung über unser Vermögen wie folgt.

2.) Wir setzen uns gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden zum alleinigen Erben ein. Wir nehmen diese Erbeinsetzung hiermit gegenseitig an. Diese gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt insbesondere deshalb, weil wir seit Jahrzehnten in allen Schicksalslagen zusammen unser Vermögen erarbeitet haben.