OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.12.1997
3 Wx 477/97
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2084 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)316b
FamRZ 1998, 1206
NJWE-FER 1998, 84
OLGReport-Düsseldorf 1998, 119
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 477/97

DRsp Nr. 1998/2274

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

»Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament als Erben des Längstlebenden "unsere gemeinschaftlichen Kinder, soweit solche aus unserer Ehe hervorgehen" eingesetzt, so kann die Auslegung des Testamentes ergeben, daß die Ehegatten nur leibliche Kinder und nicht auch Adoptivkinder gemeint haben.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 2084 ;

Gründe:

I. Der am 31.03.1996 verstorbene Erblasser hat am 14.12.1936 mit seiner im Jahre 1959 vorverstorbenen ersten Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, indem es heißt:

"Artikel 1.

Für unsere Ehe soll die allgemeine Gütergemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch gegenwärtigen Vertrag eingeführt sein und Geltung haben.

Jedoch soll diese Gütergemeinschaft nach dem Tode des Erstversterbenden von uns zwischen dem Überlebenden von uns und unseren Abkömmlingen, soweit solche aus unserer Ehe etwa hervorgehen werden, nicht fortgesetzt werden.

Artikel 2.

Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein.

Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder ein, soweit solche aus unserer Ehe hervorgehen werden."