KG, Beschluß vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 1 W 6261/91
DRsp Nr. 1994/1805
Auslegung eines Testaments
Allein aus der Erwägung, zwischen dem Schlußerben und dem vorverstorbenen Ehegatten hätte eine dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Schlußerben entsprechende Beziehung bestanden, kann nicht die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeneinsetzung seitens des überlebenden Ehegatten zu seiner Erbeneinsetzung seitens des vorverstorbenen Ehegatten nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2BGB hergeleitet werden. Ein »Nahestehen« muß auf die Personen beschränkt bleiben, zu denen der vorverstorbene Ehegatte über ein spannungsfreies und ungetrübtes Miteinander hinaus konkrete, besonders gute, enge persönliche und innere Beziehungen hat.