BayObLG - Beschluß vom 16.07.1998
1Z BR 75/98
Normen:
BGB § 133, § 2065, § 2073, § 2085, § 2096, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 42
BayObLGZ 1998, 160
FamRZ 1999, 119
NJW 1999, 1119
Rpfleger 1998, 518
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1255/97
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen VI 509/95

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 75/98

DRsp Nr. 1998/18519

Auslegung eines Testaments

»1. Hat der Erblasser verfügt, daß sein "sämtliches Hab und Gut" für einen caritativen Zweck "der Kirche" zufallen soll, und fehlen Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, daß dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte. Zur Ermittlung der Kirchenzugehörigkeit in einem solchen Fall.2. Ist die Einsetzung der Kirche in diesem Fall mit dem Zusatz "oder einer Stadtverwaltung" verbunden und ist nicht feststellbar, welche Stadtverwaltung der Erblasser bedenken wollte, so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen, insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, daß der Erblasser vorzugweise die Kirche bedenken wollte.3. Zur notwendigen Beteiligung gesetzlicher Erben im Beschwerdeverfahren, wenn die Wirksamkeit eines Testaments in Frage steht.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2065, § 2073, § 2085, § 2096, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die am 1.6.1995 im Alter von 84 Jahren verstorbene Erblasserin war geschieden und kinderlos. Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind Kinder ihrer beiden vorverstorbenen Brüder. Sie kommen als gesetzliche Erben in Betracht. Laut Melderegister war die Erblasserin evangelischen Bekenntnisses.