BayObLG - Beschluß vom 28.09.1995
1Z BR 98/95
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 1940, § 2192, § 2197, § 2209, § 2364 ; KostO § 113 S. 2, § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 36
FamRZ 1996, 636
ZEV 1996, 33
Vorinstanzen:
LG Kempten-Allgäu (4 T 1268/95),
AG Kaufbeuren-Zweigstelle Füssen (VI 2/95),

Auslegung eines Testaments als Anordnung der Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung

BayObLG, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 98/95

DRsp Nr. 1996/504

Auslegung eines Testaments als Anordnung der Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung

»1. Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser anordnet, der Erbe könne über das ihm zugewendete Geldvermögen nicht frei verfügen, sondern habe es zusammen mit einer anderen Person anzulegen, als Anordnung der Testamenstvollstreckung in Form der Dauervollstreckung; Abgrenzung von einer Auflage. 2. Zum Geschäftswert einer Rechtsbeschwerde, mit der sich der Erbe gegen die Aufnahme eines Testamenstsvollstreckervermerks in den Erbschein wendet.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 1940, § 2192, § 2197, § 2209, § 2364 ; KostO § 113 S. 2, § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 53 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 21.12.1994 in zweiter Ehe verheiratet. Sie hatte keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben, die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester. Die Erblasserin hat am 23.3.1994 ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament errichtet. Es hat folgenden Inhalt:

Mein Vermögen besteht aus Anlagen/Aktien bei der H.-Bank...