BGH - Urteil vom 16.10.1996
IV ZR 349/95
Normen:
BGB § 2087, § 1954, § 119 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1954 Anfechtung 1
BGHR BGB § 2087 Abs. 2 Vermögensgruppen 3
DB 1997, 473
DRsp I(170)92/6
EzFamR BGB § 1371 Nr. 4
EzFamR aktuell 1997, 31
FamRZ 1997, 349
MDR 1997, 260
NJW 1997, 392
NJW-RR 1997, 449
NJWE-FER 1997, 88
WM 1997, 272
ZEV 1997, 22
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Traunstein,

Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

BGH, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen IV ZR 349/95

DRsp Nr. 1996/30671

Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

»1. a) Daß eine tatrichterliche Auslegung des Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen mit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbquoten anhand des Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände zum Gesamtnachlaß verbunden sein kann, macht eine solche Auslegung nicht rechtsfehlerhaft. b) Zu den Folgen für eine derartige Testamentsauslegung, wenn der Erblasser die in seinem Testament für einen der Bedachten vorgesehenen Gegenstände diesem schon vor dem Erbfall schenkt. 2. Ist einem Erben bei Annahme der Erbschaft die testamentarische Berufung eines weiteren Miterben nicht bekannt, kann er die Annahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses anfechten.«

Normenkette:

BGB § 2087, § 1954, § 119 Abs. 2 ;

Tatbestand: