BGH - Beschluß vom 17.09.1980
IVb ZR 550/80
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
DRsp I(166)74b
FamRZ 1980, 1104, 1105
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 20
NJW 1981, 126

Auslegung eines Unterhaltsverzichts

BGH, Beschluß vom 17.09.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 550/80

DRsp Nr. 1994/5120

Auslegung eines Unterhaltsverzichts

Ein Verzicht »ausgenommen den Fall des etwaigen Notbedarfs« ist dahin auszulegen, daß der Unterhalt zwischen dem Niveau des angemessenen Unterhalts und dem des notdürftigen Unterhalts gesichert sein soll.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Hinweise:

Der Ausdruck »Notbedarf« bedeutet seinem Wortsinn nach nur, daß die Unterhaltsgläubigerin im Falle der Not Unterhaltsbedarf geltend machen kann. Dieser Fall liege, so die Entscheidung, nach heutigem Verständnis aber nicht erst dann vor, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Er sei nicht mit dem »notdürftigen Unterhalt« gleichzusetzen, auf dem sich nach § 65 Abs. 1 EheG der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten beschränkt, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist. Die Höhe des Unterhalts, der nach dieser Vorschrift verlangt werden kann, liegt noch unter dem »notwendigen Unterhalt«, den das Gesetz etwa in § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO kennt, und soll die Befriedigung lediglich der unabweisbaren elementaren Bedürfnisse sicherstellen.