Der Ausdruck »Notbedarf« bedeutet seinem Wortsinn nach nur, daß die Unterhaltsgläubigerin im Falle der Not Unterhaltsbedarf geltend machen kann. Dieser Fall liege, so die Entscheidung, nach heutigem Verständnis aber nicht erst dann vor, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Er sei nicht mit dem »notdürftigen Unterhalt« gleichzusetzen, auf dem sich nach § 65 Abs. 1 EheG der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten beschränkt, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist. Die Höhe des Unterhalts, der nach dieser Vorschrift verlangt werden kann, liegt noch unter dem »notwendigen Unterhalt«, den das Gesetz etwa in § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO kennt, und soll die Befriedigung lediglich der unabweisbaren elementaren Bedürfnisse sicherstellen.
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